Allgemeine Liefer
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (B2B)
1. Geltungsbereich, Rangfolge, Abwehrklausel
1.1. Diese Allgemeinen Liefer‑ und Zahlungsbedingungen (ALZB) gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen (AB), Lieferungen und Leistungen der Mega‑Metal d.o.o. (Lieferant) gegenüber Unternehmen (Käufer). Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte.
1.2. Abwehrklausel: Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Lieferant ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Kollidierende Klauseln gelten als nicht vereinbart; an deren Stelle tritt dispositives Recht.
1.3. Rangfolge: (i) individuell vereinbarte Bedingungen in der AB, (ii) diese ALZB, (iii) gesetzliche Vorschriften. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1. Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher AB des Lieferanten zustande. Maßgeblich ist der Inhalt der AB.
2.2. Zeichnungen, 3D‑Modelle, Berechnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht offengelegt oder genutzt werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
3.1. Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung CPT – benannter Bestimmungsort gemäß AB (Incoterms® 2020), zzgl. USt., Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle.
3.2. Zahlungsziel: 15 oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3.3. Bei Verzug fallen gesetzliche Verzugszinsen sowie eine Pauschale von 40 EUR an. Der Lieferant kann weitere Lieferungen zurückhalten und Vorkasse/Sicherheiten verlangen.
3.4. Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen
4.1. Lieferung gemäß AB und vereinbartem Incoterm. Die Gefahr geht bei CPT mit Übergabe an den ersten Frachtführer über; bei vereinbarter Abnahme mit Abnahme.
4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
4.3. Verpackungen/Ladehilfsmittel werden berechnet; Rücknahme nur nach Vereinbarung.
5. Lieferfristen, Höhere Gewalt
5.1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
5.2. Bei höherer Gewalt (u. a. Ausfall von Vorlieferanten, Material‑/Energieknappheit, Epidemien, Streiks, behördliche Maßnahmen) ruhen Fristen und verlängern sich angemessen; der Käufer wird informiert.
6. Untersuchung, Mängelrüge, Nacherfüllung
6.1. Der Käufer hat Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und offene Mängel binnen 7 Kalendertagen schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel binnen 7 Tagen nach Entdeckung.
6.2. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Lieferant nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer mindern oder – nur bezogen auf den betroffenen Teil – zurücktreten.
6.3. Gewährleistungsfrist: 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart (natürlicher Verschleiß ausgeschlossen).
7. Eigentumsvorbehalt – Kernelement
7.1. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (Kontokorrentvorbehalt).
7.2. Verarbeitung/Herstellung (§ 950 BGB): Eine Verarbeitung/Umgestaltung nimmt der Käufer für den Lieferanten vor. Der Lieferant gilt als Hersteller und erwirbt Alleineigentum an der neuen Sache; erfolgt die Verarbeitung zusammen mit fremder Ware, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
7.3. Verbindung/Vermischung (§§ 946–948 BGB): Bei Verbindung/Vermischung erwirbt der Lieferant Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte; der Käufer verwahrt diese Sache unentgeltlich für den Lieferanten.
7.4. Vorausabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt): Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt. Der Käufer tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (auch nach Verarbeitung/Verbindung) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für Ersatzansprüche (z. B. Versicherungen, deliktische Ansprüche). Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt; die Ermächtigung kann bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung widerrufen werden.
7.5. Sicherheiten/Factoring: Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Abtretung an Dritte (einschl. Factoring) sind unzulässig, solange Eigentumsvorbehalt besteht, außer mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten. Bei echtem Factoring geht die Kaufpreisforderung des Lieferanten sofort fällig.
7.6. Pflichten des Käufers: Vorbehaltsware ist ordnungsgemäß zu lagern, zu kennzeichnen und gegen übliche Risiken (Feuer, Diebstahl, Wasser) zum Neuwert zu versichern. Zugriffe Dritter (Pfändung etc.) sind unverzüglich anzuzeigen; Interventionskosten trägt der Käufer.
7.7. Rücktritt und Herausgabe: Bei Zahlungsverzug, wesentlichen Pflichtverletzungen oder Vermögensverfall ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Käufer gestattet hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware nach Androhung freihändig zu verwerten; Verwertungserlös wird – abzüglich angemessener Kosten – auf die Verbindlichkeiten angerechnet.
7.8. Ausland/Anpassungsklausel: Liefert der Lieferant ins Ausland, gilt die Eigentumsvorbehaltsregelung in dem Umfang als vereinbart, wie sie nach der maßgeblichen Rechtsordnung am Ort der Ware zulässig und zur Sicherung vergleichbar ist. Der Käufer verpflichtet sich, an allen Maßnahmen mitzuwirken (Registrierungen, Erklärungen), die zum Schutz des Eigentums/Vorbehalts erforderlich sind.
8. Haftung
8.1. Für Schäden haftet der Lieferant bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und zwingende Haftung (z. B. Produkthaftung).
8.2. Gesamthaftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Auftragswert begrenzt.
9. Werkzeuge, Beistellungen, Schutzrechte
9.1. Vom Lieferanten hergestellte/verrechnete Werkzeuge/Vorrichtungen bleiben Eigentum des Lieferanten; physische Herausgabe ist nicht geschuldet.
9.2. Beigestelltes Material des Käufers wird auf dessen Gefahr verarbeitet; der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf Spezifikationen/Material des Käufers beruhen.
9.3. Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit diese aus Unterlagen/Spezifikationen des Käufers resultieren.
10. Stornierung / Anpassung
10.1. Stornierung nach AB verpflichtet den Käufer zum Kostenersatz (Material, Arbeit, Fremdleistungen) zzgl. angemessener entgangener Marge; bei kundenspezifischen Produkten bis zu 100 % des Auftragswerts.
11. Exportkontrolle, Compliance
11.1. Beide Parteien beachten Export‑/Sanktionsvorschriften. Der Lieferant darf bei Compliance‑Risiken die Lieferung aussetzen.
12. Recht, Gerichtsstand, Sprache
12.1. Für Eigentumsvorbehalt‑ und Sicherungsabreden gilt deutsches Recht, im Übrigen – soweit vereinbart – slowenisches Recht; UN‑Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen.
12.2. Gerichtsstand: Maribor (Slowenien); für Eigentumsvorbehalt/Herausgabeansprüche wahlweise auch am Sitz des Käufers bzw. am Ort der Ware.
12.3. Vertragssprache ist Deutsch; eine slowenische/englische Übersetzung kann beigefügt werden. Im Zweifel hat die deutsche Fassung Vorrang.

